
ars
9 Beiträge aus dem Gebiet "Gesellschaftsrecht"
09.06.2010 | Gesellschaftsrecht |
In Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften wird bisweilen ein Auskunftsanspruch der Gesellschafter über ihre Mitgesellschafter ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof (II ZR 264/08) hält diese Klausel für unwirksam und den Auskunftsanspruch des klagenden Gesellschafters für begründet.
Nach § 716 BGB hat jeder Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere über die „Angelegenheiten der Gesellschaft" zu informieren. Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter sind eine solche Angelegenheit. Werden die Daten in einer Datenverarbeitungsanlage erfasst, ist die Auskunft in der Weise zu erteilen, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter einen Ausdruck über die gewünschten Informationen zur Verfügung stellt.
Die gesetzliche Regelung kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Die Gründung einer BGB-Gesellschaft ist ein Schuldverhältnis, bei dem alle Gesellschafter miteinander einen Vertrag schließen. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist so „selbstverständlich“, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
Eine solche Klausel würde auch die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafter verhindern, denn dazu muss er Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter kennen.
17.03.2009 | Gesellschaftsrecht |
Am 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Zur Erleichterung von Gründungen im Dienstleistungsgewerbe soll die neue „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt“ dienen. Sie ist keine eigene Rechtsform, so dass auch für sie die Vorschriften des GmbH-Rechts gelten. Sie kann ohne Mindeststammkapital gegründet werden, darf ihre Gewinne aber zu höchstens 3/4 an die Gesellschafter ausschütten. Ein Viertel muss sie ansparen, bis das Mindeststammkapital der üblichen GmbH in Höhe von 25.000 € erreicht ist. Danach kann sie ‑ muss es aber nicht ‑ in eine „normale“ GmbH umfirmieren.
Statt auf bisher 100 €, soll zukünftig jeder Geschäftsanteil auf einen Betrag von nur noch 1 € lauten. Geschäftsanteile können damit leichter aufgeteilt, zusammengelegt und übertragen werden.
Die bisherigen Unsicherheiten um die „verdeckte Sacheinlage“ (formal wird eine Bareinlage vereinbart, tatsächlich erhält die Gesellschaft aber einen Sachwert) wurden bereinigt, so dass der Gesellschafter grundsätzlich auch mit einer verdeckten Sacheinlage seine Verpflichtung erfüllen kann.
Für einfache und damit preiswertere Standardgründungen werden zwei notarielle Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt, die allerdings den Anforderungen der Praxis nur eingeschränkt genügen.
Auch deutsche GmbHs können in Zukunft wie alle anderen EU-Auslandsgesellschaften ihren Verwaltungssitz im Ausland begründen oder ins Ausland verlegen. Denn der Verwaltungssitz muss nicht mehr mit dem Satzungssitz übereinstimmen. Es muss aber eine inländische Geschäftsanschrift der GmbH ins Handelsregister eingetragen werden.
Die Gesellschaftereigenschaft richtet sich jetzt nach der Gesellschafterliste. Wer also von einem „gelisteten“ Gesellschafter Anteile kauft, erwirbt sie gutgläubig.
Es wird nicht mehr zwischen „normalen“ und „eigenkapitalersetzenden“ Gesellschafterdarlehen unterschieden. Hat die GmbH keinen Geschäftsführer (mehr), sind die Gesellschafter verpflichtet, ggf. selbst den Insolvenzantrag zu stellen. Wird die GmbH ‑ beispielsweise über verdeckte Gewinnausschüttungen ‑ ausgeplündert, muss in Zukunft der Geschäftsführer hierfür stärker als bisher haften.
09.09.2008 | Gesellschaftsrecht |
Die voraussichtlich noch dieses Jahr in Kraft tretende Neufassung des GmbHG nach dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sieht neben der Gründung einer GmbH nach bisher geltendem Recht auch eine vereinfachte Gründung und die Gründung einer sog. „Unternehmergesellschaft“ vor.
Die GmbH kann gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG (neu) in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Hierbei ist ein in der Anlage zur Neufassung des GmbHG bestimmtes Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom GmbHG abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften des GmbHG über den Gesellschafts-vertrag entsprechende Anwendung.
Die Unternehmergesellschaft kann mit einem Stammkapital gegründet werden, das den Betrag des Mindeststammkapitals der GmbH (nach wie vor EUR 25.000) unterschreitet. Ihre Firma muss die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haf-tungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Ihre Anmeldung darf erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. In der Bilanz der Unternehmergesellschaft ist eine gesetzliche Rück-lage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden
Erhöht die Unternehmergesellschaft ihr Stamm-kapital so, dass es den Betrag des Mindest-stammkapitals der GmbH von EUR 25.000 erreicht oder übersteigt, gelten die allgemeinen Vorschriften für die GmbH. Die Firma der Unternehmer-gesellschaft kann beibehalten oder in eine andere Firmenbezeichnung mit dem Rechtsformzusatz GmbH geändert werden.
05.09.2007 | Gesellschaftsrecht |
Nehmen Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder andere Freiberufler einen neuen Gesellschafter in ihre seit Jahren bestehende Sozietät auf, ist dies u.a. auch ein Akt des Vertrauens. Risiken liegen in dem Umstand, dass sich im Allgemeinen erst nach einer gewissen Zeit der Zusammenarbeit herausstellt, ob zwischen der Runde der Altgesellschafter und dem neu Hinzutretenden das notwendige Vertrauen entsteht und man auch im Hinblick auf die Vorstellungen zur Berufsausübung harmoniert. Obwohl grundsätzlich eine Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts unwirksam ist, die es erlaubt, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund auszuschließen, hat der BGH nun das Modell des „Gesellschafters auf Probe“ gebilligt. Gerade bei ethischen Anforderungen an die Berufsauffassung sei es den Altgesellschaftern einzuräumen, innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen, ob mit dem neuen Gesellschafter die notwendige Vertrauensbasis für eine gemeinsame Tätigkeit geschaffen werden kann. Dabei soll eine Frist von drei Jahren jedenfalls bei einer Aufnahme eines Vertragsarztes in eine bestehende Gemeinschaftspraxis zulässig sein. Eine Frist von 10 Jahren überschreitet den Rahmen der Angemessenheit jedoch bei weitem. Fazit: Wird die „Prüfungszeit“ im Vertrag sachlich ausreichend begründet, ist eine entsprechende Hinauskündigungsklausel wirksam.
12.06.2006 | Gesellschaftsrecht |
Insbesondere ältere Dienstverträge von Gesellschafter-Geschäftsführern können eine Regelung enthalten, wonach als Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme der „Reingewinn vor Steuern“ vereinbart ist. Aus Gründen der rechnerischen Vereinfachung ermitteln in diesen Fällen die steuerlichen Berater häufig die Gewinntantieme aus dem Betriebsergebnis vor Steuern und vor der Tantieme selbst. Das wird von der Finanzverwaltung teilweise entgegenkommend akzeptiert. Teilweise jedoch stellt die Finanzverwaltung auf den objektiv eindeutigen schriftlichen Wortlaut ab, wonach die Bemessungsgrundlage der Tantieme der Reingewinn vor Steuern und nicht auch vor der Tantieme selbst ist. Die Tantieme soll daher als Aufwand die Bemessungsgrundlage kürzen. Soweit dem rechnerisch nicht Rücksicht getragen wird, liegt nach dieser Ansicht eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die letztgenannte Ansicht dürfte die richtigere sein, da eine objektiv eindeutige schriftliche Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus nicht auslegungsfähig ist. Fazit: In jedem Fall sollte bei einer entsprechenden Klausel im Text selbst klargestellt werden, ob die Berechnungsgrundlage einer Tantieme („Reingewinn“ oder „operatives Ergebnis“ oder „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ o.ä.) die Tantieme selbst rechnerisch berücksichtigt oder ausnimmt. Beispiel: „Für die Bemessungsgrundlage ist die Tantieme selbst als Aufwand / nicht / zu berücksichtigen.“
02.12.2004 | Gesellschaftsrecht |
Aufgrund der schlechten Vermietungssituation werden immer mehr geschlossene Immobilienfonds, insbesondere in den neuen Bundesländern, notleidend. Häufig wurden diese Fonds zur Optimierung der steuerlicher Verlustzuweisungen (§ 15a EStG) so konzipiert, dass die Anleger laut Prospekt nur 50 % ihrer Beteiligung einzahlen mussten. Für die Einforderung der restlichen Einlagen müssen konkrete Umstände vorliegen, die sich entweder aus den Beitrittserklärungen und/oder aus den jeweiligen Gesellschaftsverträgen ergeben. Auf diesem Wege werden die Anleger zunehmend zur Zahlung ihrer Resteinlagen oder eines Teils davon aufgefordert. In diesen Fällen stellt sich für die Anleger die Frage, ob sie zur Zahlung der eingeforderten Resteinlagen verpflichtet sind, auch wenn sie hierzu ihre Zustimmung nicht erteilt haben, und ob ggf. Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung geltend gemacht werden können, was im Einzelfall zu prüfen ist. Der Schaden berechnet sich aus der Differenz zwischen der eingezahlten Einlage nebst den mit ihr verbundenen Aufwendungen (Notarkosten für Vollmachten, Finanzierungskosten, Vertretung bei Gesellschafterversammlungen, entgangene Zinsen etc) und den durch die Beteiligung entstandenen Vorteil (insbesondere Steuervorteile durch Verlustzuweisungen, erhaltene Ausschüttungen). Zu prüfen ist insbesondere, ob Prospekthaftungsansprüche schon verjährt sind. Diese verjähren regelmäßig in 6 Monaten ab Kenntnis, spätestens 3 Jahre nach dem Beitritt zur Anlagegesellschaft. Beruhen sie auf einem Delikt (z.B. betrügerische Täuschung), verjährten sie nach früherem Recht in drei Jahren nach Kenntnis, spätestens in 30 Jahren nach Begehung der deliktischen Handlung. Seit 2001 unterliegen Schadensersatzansprüche einer Regelverjährung von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt - auch für deliktische Ansprüche - mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte hiervon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Es ist davon auszugehen, dass Prospekthaftungsansprüche spätestens Ende 2004 verjähren. Gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald der erste Teilbetrag mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Das ist dann der Fall, sobald sich erstmals abzeichnet, dass das Anlageobjekt nicht den prospektierten Verlauf nehmen wird, nämlich z.B. mit der Inanspruchnahme von Mietgarantien für Mietausfälle. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 10-jährige Verjährungsfrist. Noch nicht verjährte Schadensersatzansprüche müssten in einer die Verjährung hemmenden Weise (Klage oder Mahnbescheid) noch vor dem 31.12.2004 geltend gemacht werden. Neben den für den Prospekt verantwortlichen Initiatoren und Hintermännern könnten auch die Gründungsgesellschafter, die Geschäftsführung, die Anlagevermittler, Berater und Banken haften, was im Einzelfall zu prüfen ist. Sollte die konkrete Schadensberechnung ergeben, dass die Vorteile überwiegen, müsste bis zum 31.12.2004 eine Klage erhoben werden, mit der die Feststellung begehrt wird, dass aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine Verpflichtung zur Zahlung weiterer Einlagen nicht besteht.
24.09.2004 | Gesellschaftsrecht |
Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds wird häufig durch einen zu diesem Zweck abgeschlossenen Kreditvertrag finanziert. Wenn der Immobilienfonds und die finanzierende Bank sich derselben Vertriebsorganisation bedienen (z.B. ein Vermögensberater vermittelt sowohl den Fondsbeitritt als auch dessen Finanzierung), handelt es sich um ein verbundenes Geschäft iSd Verbraucherkreditgesetzes. Wird der Anleger im Zusammenhang mit seinem Fondsbeitritt getäuscht, kann er dann gleichermaßen gegen die Gründungsgesellschaften, die für die Täuschung sonst Verantwortlichen und die Bank Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Bank gegenüber muss er die Zahlungsvaluta nicht ablösen, vielmehr muss er nur seinen Fondsanteil einschließlich seiner Schadensersatzansprüche abtreten. Die Bank hat ihm die bereits geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der Steuervorteile und erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Dabei genügt es, wenn sich der Anleger der Bank gegenüber auf die Täuschung beruft. Er braucht nicht seine Beteiligung an dem Fonds zu kündigen. Tipp: Im Falle des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds sollte die Finanzierung über dieselbe Vertriebsorganisation erfolgen. Dadurch besteht eine höhere Absicherung für den Anleger.
21.09.2004 | Gesellschaftsrecht |
Auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der neuen Bundesländer sind viele in den 90-iger Jahren konzipierte und viel versprechende geschlossene Immobilienfonds notleidend geworden. Die ursprüngliche Kalkulationsgrundlage von hohen Mieteinkünften hat sich nicht bewahrheitet. In vielen Fällen wurden solche Immobilienfonds so konzipiert, dass die Einlage lediglich zu 50 % erbracht wurde, da auf Grund der Kalkulation von einer vollen Finanzierbarkeit des Schuldendienstes und der Tilgung aus den Mieteinkünften ausgegangen wurde. Nachdem das Mietniveau im Osten deutlich zurückging, werden nun die Anleger nochmals zur Kasse gebeten und von ihnen der Rest oder ein Teil des Restes ihrer Einlageverpflichtung geltend gemacht. Nicht selten wurde Anlegern über Informationsveranstaltungen von Vermögensberatern die Anlagemöglichkeit in solche geschlossene Immobilienfonds im wahrsten Sinne des Wortes "der Mund wässrig gemacht". Häufig waren es unentgeltliche kurze Abendveranstaltungen mit anschließendem 3-Gänge-Menü in kulinarisch bekannten und beliebten Restaurants, manchmal sogar mit Übernachtung. Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds anlässlich einer solchen Informationsveranstaltung oder in kurzem zeitlichen Zusammenhang fällt unter das Haustürwiderrufsgesetz. Danach besteht ein Widerrufsrecht binnen einer Frist von 1 Woche. Die Frist beginnt jedoch erst mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung seitens der anderen Vertragspartei zu laufen. Die Widerrufsbelehrung hat in einer gesonderten Urkunde zu erfolgen; diese ist zudem dem Anleger auszuhändigen. Ist eine solche Widerrufsbelehrung nicht erfolgt, besteht das Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt, bis beide Vertragsparteien ihre Leistungen voll erbracht haben. Bei einer noch einzuzahlenden Teil-Einlage ist die Leistung des Anlegers noch nicht voll erbracht. Ist ein Widerruf noch möglich, ist dieser regelmäßig zu empfehlen. Die Fondsgesellschaft hat dann die Einlage abzüglich der mit dem Beitritt verbundenen Vorteile (Steuerersparnis, Ausschüttungen) zurückzuerstatten. Der Anleger vermeidet so das Risiko eines Totalverlustes bei Insolvenz des geschlossenen Immobilienfonds.
07.05.2004 | Gesellschaftsrecht |
Am 07.04.03 hat der BGH entschieden, dass ein neu in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für bei seinem Eintritt bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen haftet. Diese Haftung gilt auch für Angehörige freier Berufe, die sich in der Rechtsform der GbR zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Haftung gilt für alle vertraglichen, quasi vertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten. Offen lässt die Entscheidung, ob dieser Grundsatz auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist. Allerdings können solche Gesellschafter, die bereits vor dem 07.04.03 Gesellschaften mit Altbelastungen beigetreten sind, aufatmen: Weil nach der bisher herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Lehre es eine solche persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten nicht gab, kommt aus Gründen des Vertrauensschutzes eine persönliche Haftung nur für Beitrittsfälle nach dem 07.04.03 in Betracht. Fazit: Wer künftig einer GbR als Gesellschafter nachträglich beitritt, muss sich über bestehende Altverbindlichkeiten vergewissern und ggf. eine interne Freistellung anstreben.
Wählen Sie ein Rechtsgebiet:
Wählen Sie eine Autorin / einen Autoren:
© 2010 Jehle • Láng • Meier-Rudolph • Köberle, Kaiser-Joseph-Str. 255, 79098 Freiburg i.Br., jlm@jlm-freiburg.com, Tel. 0761-296840