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05.12.2005 | Miet- und Pachtrecht
Häufig wird die Auffassung vertreten, dass der Geschäftsraummieter nicht wie ein Wohnraummieter sozialschutzbedürftig sei und ihm deshalb ohne weiteres die Kosten für die Schönheitsreparaturen auferlegt werden können, insbesondere bei Beendigung des Mietverhältnisses. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass auch die in Formularmietverträgen über Geschäftsräume enthaltene Verpflichtung des Mieters, die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses renoviert zurückzugeben, sich in rechtswidriger Weise von dem gesetzlichen Leitbild entfernt, wonach der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Eine Klausel, wonach die Endrenovierung bei Geschäftsräumen unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur und dem Zustand durchzuführen ist, ist rechtswidrig! Enthält darüber hinaus der Formularmietvertrag eine Klausel, wonach der Mieter von Geschäftsräumen während der Dauer des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, ist auch diese Klausel unwirksam. Fazit: Die Klauseln über Schönheitsreparaturen dürften in den meisten Fällen der Verwendung von Formularmietverträgen über Geschäftsräume unwirksam sein. Bei Abschluss von neuen Mietverträgen ist darauf zu achten, dass entweder eine Verpflichtung des Mieters zur Endrenovierung abhängig vom Zustand der Mietsache gemacht wird, was bei Meinungsverschiedenheiten einem zu beauftragenden Sachverständigen überlassen werden kann. Oder – noch besser – der Vertrag sieht eine Individualvereinbarung unter „Sonstige Bestimmungen“ vor, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur und dem Zustand der Mietsache eine Endrenovierung durchzuführen hat. Diese ist eigenhändig vom Vermieter aufzunehmen und vom Mieter gegenzuzeichnen, um den Charakter einer Individualvereinbarung deutlich zu machen.
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